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Pflichtteil und Pflichtteilsrecht


Wenn in einem Erbfall plötzlich vom Pflichtteil die Rede ist, dann bedeutet dies, dass ein eigentlich als gesetzlicher Erbe in Betracht kommender Erbberechtigter nicht Erbe geworden ist, aber eine Mindestbeteiligung an einem Nachlass zu bekommen hat.

Diese Ansprüche müssen aber gegenüber dem tatsächlichen Erben geltend gemacht werden.

Die Frist zur Geltendmachung ist auf drei Jahre beschränkt. Wird das Pflichtteilsrecht nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, verfällt das entsprechende Recht und der Erbe kann die Einrede der Verjährung geltend machen und ist von einer Leistungspflicht frei.

Das Pflichtteilsrecht ist ein Geldanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben nur den entsprechenden Geldbetrag verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe. Er kann daher von einer Bank keine Auskünfte verlangen. Wie kann er aber nun die Höhe seines Anspruchsrechts erfahren? Er muss sich an den Erben wenden.

Wir unterstützen Sie gerne bei Einholen dieser Auskünfte. Es erfolgt anschließend eine objektive Auswertung der erteilten Auskunft auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend werden Ihre Geldansprüche durchgesetzt.

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