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In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Testatoren bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments die zu begünstigenden Erben nicht klar herausstellen. Sicher erscheint es einfach, sein Testament auf ein Blatt Papier zu schreiben. Dennoch kann es schwierig und kostspielig sein, ein schlecht konzipiertes Privattestament auf formelle und materielle Gültigkeit zu überprüfen. Dies soll ein Beispiel erläutern:

Eine ältere Dame errichtet ihr Testament und kennzeichnet es dabei auch als solches. Neben vielen Rechtfertigungsversuchen ihres Lebens trägt sie auch vor: „[...] Sollte mein Mann vor meinen Eltern und nach mir versterben, sollen die Vermögenswerte in der Familie bleiben. Mein Mann erhält nach meinem Tod den Nießbrauch an meinen Wohnungen. Er soll sich um die Verwaltung der Wohnungen bemühen.“

Eine Angabe von gesetzten Erben ist nicht enthalten, daher muss ein Nachlassrichter dieses Testament auslegen. Zurecht weist daher das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 9.12.2011 – I-15 W 701/10 dabei auf folgendes hin: Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte. Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe. Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mußtmaßlich am ehesten entspricht.


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